§ 270 StGB. Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1872–15. Juni 1943]
    1§ 270. Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Jemand von einer falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.