§ 266b StGB. Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1986]
1§ 266b. Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten.
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 248a gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 11, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.

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