§ 241 StGB. Bedrohung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[3. April 2021]
1§ 241. Bedrohung.
2(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
3(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
5(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
6(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 47, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.
3. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.
4. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.
5. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. d, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.
6. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. d, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.

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