§ 223 StGB. Körperverletzung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. April 1998]
    1§ 223. Körperverletzung. 
        
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
        (2) Der Versuch ist strafbar.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 38, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.