§ 218 StGB. Schwangerschaftsabbruch

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–19. Juni 1974/22. Juni 1974, 1. Januar 1975]
1§ 218.
(1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder die Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwangeren abtötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 60, 105 Nr. 1 Buchst. a, 106 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.