§ 212 StGB. Totschlag
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Oktober 1953] | [15. September 1941] |
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| § 212 | § 212 |
| (1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. | Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. |
| (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. |
[15. September 1941–1. Oktober 1953]
1§ 212. Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 15. September 1941: §§ 2 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1941.