§ 187a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975–1. April 1998]
1§ 187a. 2Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens3.
4(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
5(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 30. November 1955: Entscheidung vom 30. November 1955.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. § 187a des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 77, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.