§ 187 StGB. Verleumdung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][20. März 1876]
§ 187 § 187
(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Freiheitsstrafe bis auf einen Tag ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
[20. März 1876–1. September 1969]
1§ 187.
(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft.
2(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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