§ 186 StGB. Üble Nachrede

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[3. April 2021]
1§ 186. Üble Nachrede. Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 7, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.

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