§ 174 StGB. Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–24. November 1973/28. November 1973]
1§ 174.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten wird bestraft,
  • 1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren oder
  • 2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige
einen anderen zur Unzucht mißbraucht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 51, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.