§ 170a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 170a § 170a
(1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder beseiteschafft und dadurch den anderen Ehegatten oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder beseiteschafft und dadurch den anderen Ehegatten oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling schädigt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. (2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 170a.
(1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder beseiteschafft und dadurch den anderen Ehegatten oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling schädigt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2(2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 30. März 1943: Artt. I § 1 Abs. 2, III der Verordnung vom 18. März 1943.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 30, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.