§ 167a StGB. Störung einer Bestattungsfeier
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. April 1970] | [1. September 1969] | 
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| § 167a | § 167a | 
| Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
    [1. September 1969–1. April 1970]
    1§ 167a. Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 1969: Artt. 106 Abs. 1 Nr. 2, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.