§ 108c StGB. Nebenfolgen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975]
1§ 108c. Nebenfolgen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 32, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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