§ 107b StGB. Fälschung von Wahlunterlagen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[3. August 1984]
1§ 107b. Fälschung von Wahlunterlagen.
(1) Wer
- 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
- 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
- 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
- 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
2(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Art. II § 11 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976.
- 2. 3. August 1984: Artt. 3 Abs. 3, 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1984.