§ 30 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [2. Januar 2002] | [1. Oktober 1972] |
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| § 30 | § 30 |
| (1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. | (1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. |
| (2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt. | (2) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen. |
[1. Oktober 1972–2. Januar 2002]
1§ 30.
2(1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern.
(2) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 13, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.