§ 197a SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2020]
1§ 197a.
(1) 2[1] Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. [2] Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) [1] Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). [2] Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. [3] Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
3(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Anmerkungen:
1. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 68, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
2. 3. Dezember 2011: Artt. 7 Nr. 5, 24 des Gesetzes vom 24. November 2011.
3. 1. Januar 2020: Artt. 20 Abs. 2 Nr. 4, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

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