§ 136 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [2. Januar 2002] | [1. März 1993] |
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| § 136 | § 136 |
| (1) Das Urteil enthält | (1) Das Urteil enthält |
| 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, | 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, |
| 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, | 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, |
| 3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, | 3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, |
| 4. die Urteilsformel, | 4. die Urteilsformel, |
| 5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes, | 5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes, |
| 6. die Entscheidungsgründe, | 6. die Entscheidungsgründe, |
| 7. die Rechtsmittelbelehrung. | 7. die Rechtsmittelbelehrung. |
| (2) [1] Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. [2] In jedem Falle sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben. | (2) [1] Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. [2] In jedem Falle sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben. |
| (3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. | (3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. |
[1. März 1993–2. Januar 2002]
1§ 136.
(1) Das Urteil enthält
- 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
- 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
- 3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
- 4. die Urteilsformel,
- 5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes,
- 6. die Entscheidungsgründe,
- 7. die Rechtsmittelbelehrung.
(2) [1] Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. [2] In jedem Falle sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 4, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.