§ 83 SGB IX. Leistungen zur Mobilität

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2018]
1§ 83. Leistungen zur Mobilität.
(1) Leistungen zur Mobilität umfassen
  • 1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und
  • 2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
(2) [1] Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. [2] Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
(3) [1] Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
  • 1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
  • 2. für die erforderliche Zusatzausstattung,
  • 3. zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
  • 4. zur Instandhaltung und
  • 5. für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.
[2] Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

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