§ 32 SGB IX. Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2023]
1§ 32. 2Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung.
(1) [1] Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. [2] Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.
(2) [1] Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. [2] Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.
(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.
3(4) (weggefallen)
4(5) (weggefallen)
5(6) [1] Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt. [2] Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind.
6(7) [1] Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. [2] Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. [3] Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. [4] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.
2. 1. Januar 2020: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
3. 1. Januar 2023: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. c, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
4. 1. Januar 2023: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. c, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
5. 1. Januar 2020: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
6. 1. Januar 2020: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.

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