§ 200 SGB IX. Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2018]
1§ 200. Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen.
(1) [1] Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt, kann das Integrationsamt im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen. [2] Dies gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) [1] Vor der Entscheidung über die Entziehung wird der schwerbehinderte Mensch gehört. [2] In der Entscheidung wird die Frist bestimmt, für die sie gilt. [3] Die Frist läuft vom Tag der Entscheidung an und beträgt nicht mehr als sechs Monate. [4] Die Entscheidung wird dem schwerbehinderten Menschen bekannt gegeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

Umfeld von § 200 SGB IX

§ 199 SGB IX. Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

§ 200 SGB IX. Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen

§ 201 SGB IX. Widerspruch