§ 12 SGB IX. Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
    [1. Januar 2025]
    1§ 12. Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung. 
        
            (1) [1] Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. [2] Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über
                
        - 1. Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,
 - 2. die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget,
 - 3. das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und
 - 4. Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32.
 
            2(2) Absatz 1 gilt auch für Jobcenter, für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch.
        
        
            (3) [1] Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen können die Informationsangebote durch ihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und vermitteln lassen. [2] Die Jobcenter können die Informationsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereitstellen und vermitteln lassen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.
 - 2. 1. Januar 2025: Artt. 6 Nr. 3, 15 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.