§ 118 SGB IX. Instrumente der Bedarfsermittlung
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
    [1. Januar 2020]
    1§ 118. Instrumente der Bedarfsermittlung. 
        
            (1) [1] Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. [2] Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. [3] Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:
                
        - 1. Lernen und Wissensanwendung,
 - 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
 - 3. Kommunikation,
 - 4. Mobilität,
 - 5. Selbstversorgung,
 - 6. häusliches Leben,
 - 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
 - 8. bedeutende Lebensbereiche und
 - 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.
 
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2020: Artt. 1, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.