§ 78 SGB VII. Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997]
1§ 78. Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert.
(1) [1] Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden. [2] Das gleiche gilt für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen oder übersteigen.
(2) Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn
  • 1. die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • 2. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

Umfeld von § 78 SGB VII

§ 77 SGB VII. Wiederaufleben der abgefundenen Rente

§ 78 SGB VII. Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert

§ 79 SGB VII. Umfang der Abfindung