§ 50 SGB VII. Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1998][1. Januar 1997]
§ 50. Beginn und Ende des Übergangsgeldes § 50. Beginn und Ende des Übergangsgeldes
(1) Übergangsgeld wird für die Dauer der berufsfördernden Leistungen erbracht. (1) Übergangsgeld wird für die Dauer der berufsfördernden Leistungen erbracht.
(2) Übergangsgeld wird weitergezahlt (2) Übergangsgeld wird
1. bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum, in dem Versicherte bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum weitergezahlt, in dem Versicherte
die berufsfördemden Leistungen aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben, längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Leistung, 1. die berufsfördernden Leistungen aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, längstens jedoch bis zum Tag der Beendigung der Leistung, oder
2. bis zu drei Monaten in dem Zeitraum, in dem Versicherte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und 2. im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung stehen,
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben; der Zeitraum von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die die Versicherten im Anschluß an die berufsfördernde Leistung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben.
[1. Januar 1997–1. Januar 1998]
1§ 50. Beginn und Ende des Übergangsgeldes.
(1) Übergangsgeld wird für die Dauer der berufsfördernden Leistungen erbracht.
(2) Übergangsgeld wird bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum weitergezahlt, in dem Versicherte
  • 1. die berufsfördernden Leistungen aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, längstens jedoch bis zum Tag der Beendigung der Leistung, oder
  • 2. im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung stehen,
und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

Umfeld von § 50 SGB VII

§ 49 SGB VII. Übergangsgeld

§ 50 SGB VII. Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

§ 51 SGB VII