§ 43 SGB VII. Reisekosten

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Juli 2001][1. Januar 1997]
§ 43. Reisekosten § 43. Reisekosten
(1) Reisekosten werden erbracht, soweit dies zur Durchführung der Heilbehandlung oder der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist. (1) Reisekosten werden erbracht, soweit dies zur Durchführung der Heilbehandlung oder der beruflichen Rehabilitation erforderlich ist.
(2) Zu den Reisekosten gehören (2) Zu den Reisekosten gehören
1. Fahr- und Transportkosten, 1. Fahr- und Transportkosten,
2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten, 2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
3. Kosten des Gepäcktransports, 3. Kosten des Gepäcktransports,
4. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung 4. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.
(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen. (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.
(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht. (4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.
(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien. (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
[1. Januar 1997–1. Juli 2001]
1§ 43. Reisekosten.
(1) Reisekosten werden erbracht, soweit dies zur Durchführung der Heilbehandlung oder der beruflichen Rehabilitation erforderlich ist.
(2) Zu den Reisekosten gehören
  • 1. Fahr- und Transportkosten,
  • 2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
  • 3. Kosten des Gepäcktransports,
  • 4. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.
(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.
(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.
(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.