§ 38 SGB VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1998][1. Januar 1997]
§ 38. Dauer der berufsfördernden Leistungen § 38. Dauer der berufsfördernden Leistungen
(1) [1] Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. [2] Leistungen für die berufliche Umschulung und Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten nur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden können. (1) [1] Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. [2] Leistungen für die berufliche Umschulung und Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten nur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden können.
(2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden erbracht (2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden insgesamt
1. im Falle des § 37 Nr. 1 bis zur Dauer von vier Wochen,
2. im Falle des § 37 Nr. 2 bis zur Dauer von zwei Jahren; über ein Jahr hinaus werden Leistungen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann. bis zur Dauer von zwei Jahren erbracht.
[1. Januar 1997–1. Januar 1998]
1§ 38. Dauer der berufsfördernden Leistungen.
(1) [1] Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. [2] Leistungen für die berufliche Umschulung und Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten nur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden können.
(2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden insgesamt bis zur Dauer von zwei Jahren erbracht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.