§ 36 SGB VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997–1. Juli 2001]
1§ 36. Leistungen an Arbeitgeber. [1] Berufsfördernde Leistungen umfassen auch Zuschüsse an Arbeitgeber, wenn sie erforderlich sind insbesondere für
  • 1. eine dauerhafte berufliche Eingliederung,
  • 2. eine befristete Probebeschäftigung,
  • 3. eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb.
[2] Die Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.