§ 27 SGB VII. Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2018][1. Juli 2001]
§ 27. Umfang der Heilbehandlung § 27. Umfang der Heilbehandlung
(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere (1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
1. Erstversorgung, 1. Erstversorgung,
2. ärztliche Behandlung, 2. ärztliche Behandlung,
3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5. häusliche Krankenpflege, 5. häusliche Krankenpflege,
6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches. 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert. (2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen. (3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
[1. Juli 2001–1. Januar 2018]
1§ 27. Umfang der Heilbehandlung.
(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
  • 1. Erstversorgung,
  • 2. ärztliche Behandlung,
  • 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  • 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • 5. häusliche Krankenpflege,
  • 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
  • 27. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Juli 2001: Artt. 7 Nr. 6, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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