§ 187 SGB VII. Berechnungsgrundsätze

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[11. August 2010][1. Januar 2002]
§ 187. Berechnungsgrundsätze § 187. Berechnungsgrundsätze
(1) [1] Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt. [2] Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. [3] Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (1) [1] Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt. [2] Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. [3] Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde. (2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein Betrag in vollem Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein Betrag in vollem Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(4) [1] Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. [2] Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet. (4) [1] Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. [2] Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.
(5) Vor einer Division werden zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt. (5) Vor einer Division werden zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
(6) (weggefallen) (6) Die zum 1. Januar 2002 in Euro umzurechnenden Geldleistungen sind auf zwei Dezimalstellen aufzurunden.
[1. Januar 2002–11. August 2010]
1§ 187. Berechnungsgrundsätze.
(1) [1] Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt. [2] Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. [3] Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
2(3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein Betrag in vollem Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(4) [1] Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. [2] Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.
(5) Vor einer Division werden zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
3(6) Die zum 1. Januar 2002 in Euro umzurechnenden Geldleistungen sind auf zwei Dezimalstellen aufzurunden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. a, 68 Abs. 10 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
3. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. b, 68 Abs. 10 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2000.