§ 186 SGB VII. Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2003][1. Januar 1997]
§ 186. Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes § 186. Aufwendungen des Bundes als Unfallversicherungsträger
(1) [1] Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168 und 171 Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist. [2] Das Nähere bestimmt die Satzung. (1) Ist der Bund Unfallversicherungsträger, trägt er die Aufwendungen für die Unfallversicherung.
(2) [1] Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. [2] § 185 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) [1] Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. [2] § 185 Abs. 1 und 5 gilt insoweit entsprechend.
(3) [1] Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. [2] Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. [3] Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 und die übrigen Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen getragen. (3) [1] Die Aufwendungen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit dem Bund. [2] Die
(4) [1] Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. [2] Die Unfallkasse des Bundes hat der Bundesanstalt für Arbeit die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. [3] Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für Arbeit und die Unfallkasse des Bundes durch Vereinbarung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden. Bundesanstalt für Arbeit entrichtet vierteljährlich im voraus Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. [3] Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung hat der Bundesanstalt für Arbeit die für die Erstattung erforderlichen Mitteilungen zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. [4] Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für Arbeit und die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung durch Vereinbarung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vereinbart werden.
[1. Januar 1997–1. Januar 2003]
1§ 186. Aufwendungen des Bundes als Unfallversicherungsträger.
(1) Ist der Bund Unfallversicherungsträger, trägt er die Aufwendungen für die Unfallversicherung.
(2) [1] Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. [2] § 185 Abs. 1 und 5 gilt insoweit entsprechend.
(3) [1] Die Aufwendungen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit dem Bund. [2] Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet vierteljährlich im voraus Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. [3] Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung hat der Bundesanstalt für Arbeit die für die Erstattung erforderlichen Mitteilungen zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. [4] Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für Arbeit und die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung durch Vereinbarung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vereinbart werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.