§ 180 SGB VII. Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2002][1. Januar 1998]
§ 180. Freibeträge § 180. Freibeträge
(1) [1] Bei Anwendung der §§ 178 und 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Vierfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. [2] Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. [3] Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnützigen privaten Krankenhäuser und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten außer Betracht. [4] Außer Betracht bleiben ferner Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen. (1) [1] Bei Anwendung der §§ 178 und 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Vierfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. [2] Der Freibetrag wird auf volle 1000 Deutsche Mark aufgerundet. [3] Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnützigen privaten Krankenhäuser und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten außer Betracht. [4] Außer Betracht bleiben ferner Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Januar 1998–1. Januar 2002]
1§ 180. Freibeträge.
(1) 2[1] Bei Anwendung der §§ 178 und 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Vierfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. [2] Der Freibetrag wird auf volle 1000 Deutsche Mark aufgerundet. [3] Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnützigen privaten Krankenhäuser und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten außer Betracht. [4] Außer Betracht bleiben ferner Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 1998: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. a, 33 Abs. 11 des Zweiten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
3. 1. Januar 1998: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. b, 33 Abs. 11 des Zweiten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

Umfeld von § 180 SGB VII

§ 179 SGB VII. Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung

§ 180 SGB VII. Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

§ 181 SGB VII. Durchführung des Ausgleichs