§ 172 SGB VII. Betriebsmittel

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2023][1. Januar 2010]
§ 172. Betriebsmittel § 172. Betriebsmittel
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten, 1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.
(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen. (2) [1] Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. [2] Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.
[1. Januar 2010–1. Januar 2023]
1§ 172. Betriebsmittel.
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
  • 1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
  • 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.
(2) [1] Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. [2] Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 24, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.

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