§ 168 SGB VII. Beitragsbescheid

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Juli 2020]
1§ 168. Beitragsbescheid.
(1) [1] Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2[2] Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.
3(2) [1] Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
  • 1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
  • 42. die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
  • 53. (weggefallen)
[2] Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.
6(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Juli 2020: Artt. 7 Nr. 20, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.
3. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 22a Buchst. c, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
4. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 22a Buchst. b, 13 Abs. 6a des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
5. 1. Januar 2016: Artt. 4 Nr. 14a Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 2015.
6. 1. Januar 2019: Artt. 4 Nr. 14a Buchst. b, 15 Abs. 9 des Gesetzes vom 15. April 2015.

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