§ 140 SGB VII. Haftpflicht- und Auslandsversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. August 2001][1. Januar 1997]
§ 140. Haftpflicht- und Auslandsversicherung § 140. Haftpflicht- und Auslandsversicherung
(1) [1] Die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen und die Gartenbau- Berufsgenossenschaft können eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben. [2] Vereinigen sich auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen mit anderen Berufsgenossenschaften oder werden sie mit anderen Berufsgenossenschaften auf Grund dieses Gesetzes vereinigt, können eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben (1) Die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen und die Gartenbau- Berufsgenossenschaft können eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben.
1. die unter Einbeziehung der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft neu gebildete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit den bis zur Errichtung dieser Berufsgenossenschaft bestehenden Zuständigkeiten der Haftpflichtversicherungsanstalt der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,
2. die unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen neu gebildete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit den bis zur Errichtung dieser Berufsgenossenschaft bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen.
(2) Die Unfallversicherungsträger können durch Beschluß der Vertreterversammlung eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind. (2) Die Unfallversicherungsträger können durch Beschluß der Vertreterversammlung eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.
(3) [1] Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer. [2] Die Mittel der Versicherung werden von den Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung angeschlossen sind. [3] Die Beschlüsse der Vertreterversammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3) [1] Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer. [2] Die Mittel der Versicherung werden von den Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung angeschlossen sind. [3] Die Beschlüsse der Vertreterversammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
[1. Januar 1997–1. August 2001]
1§ 140. Haftpflicht- und Auslandsversicherung.
(1) Die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen und die Gartenbau- Berufsgenossenschaft können eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben.
(2) Die Unfallversicherungsträger können durch Beschluß der Vertreterversammlung eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.
(3) [1] Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer. [2] Die Mittel der Versicherung werden von den Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung angeschlossen sind. [3] Die Beschlüsse der Vertreterversammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.