§ 129a SGB VII. Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2013][1. Januar 2005]
§ 129a. Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen § 129a. Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen
(1) Zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit von Unfallversicherungsträgern im Landesbereich oder im kommunalen Bereich sind bei Kapitalgesellschaften Kapitalbeteiligungen von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden an Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden, zusammenzurechnen. (1) Zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit von Unfallversicherungsträgern im Landesbereich oder im kommunalen Bereich sind Beteiligungen von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden an Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden, zusammenzurechnen.
(2) Bei einer gemeinsamen Kapitalbeteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Kapitalgesellschaften richtet sich die Zuständigkeit nach der mehrheitlichen Kapitalbeteiligung. (2) Bei einer gemeinsamen Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen richtet sich die Zuständigkeit nach der mehrheitlichen Beteiligung.
(3) [1] Bei gleicher Kapitalbeteiligung von Bund und Ländern sowie bei gleicher Kapitalbeteiligung von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen. [2] Das Einvernehmen ist herzustellen zwischen der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem Bund; § 125 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. [3] Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, ist der Unfallversicherungsträger im Landesbereich oder im kommunalen Bereich zuständig. (3) [1] Bei gleicher Beteiligung von Bund und Ländern sowie bei gleicher Beteiligung von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen. [2] Das Einvernehmen ist herzustellen zwischen der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem Bund; § 125 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. [3] Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, ist der Unfallversicherungsträger im Landesbereich oder im kommunalen Bereich zuständig.
(4) Bei gleicher Kapitalbeteiligung von Ländern an Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. (4) Bei gleicher Beteiligung von Ländern erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(5) Bei gleicher Kapitalbeteiligung von Ländern und Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle. (5) Bei gleicher Beteiligung von Ländern und Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei sonstigen Unternehmen in selbständiger Rechtsform hinsichtlich der gemeinsamen Stimmenmehrheit von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten hinsichtlich des gemeinsamen ausschlaggebenden Einflusses von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf die Organe des Unternehmens entsprechend.
[1. Januar 2005–1. Januar 2013]
1§ 129a. Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen.
(1) Zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit von Unfallversicherungsträgern im Landesbereich oder im kommunalen Bereich sind Beteiligungen von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden an Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden, zusammenzurechnen.
(2) Bei einer gemeinsamen Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen richtet sich die Zuständigkeit nach der mehrheitlichen Beteiligung.
(3) [1] Bei gleicher Beteiligung von Bund und Ländern sowie bei gleicher Beteiligung von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen. [2] Das Einvernehmen ist herzustellen zwischen der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem Bund; § 125 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. [3] Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, ist der Unfallversicherungsträger im Landesbereich oder im kommunalen Bereich zuständig.
(4) Bei gleicher Beteiligung von Ländern erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(5) Bei gleicher Beteiligung von Ländern und Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten hinsichtlich des gemeinsamen ausschlaggebenden Einflusses von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf die Organe des Unternehmens entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9c, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

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§ 130 SGB VII. Örtliche Zuständigkeit