§ 124 SGB VII. Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
    [1. Januar 1997]
    1§ 124. Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens. Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
        
- 1. die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
 - 2. Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
 - 3. Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.