§ 114 SGB VII. Unfallversicherungsträger

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2005][28. November 2003]
§ 114. Unfallversicherungsträger § 114. Unfallversicherungsträger
(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind (1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
2. die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, 2. die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
3. die Unfallkasse des Bundes, 3. die Unfallkasse des Bundes,
4. die Eisenbahn-Unfallkasse, 4. die Eisenbahn-Unfallkasse,
5. die Unfallkasse Post und Telekom, 5. die Unfallkasse Post und Telekom,
6. die Unfallkassen der Länder, 6. die Unfallkassen der Länder,
7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, 7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
8. die Feuerwehr-Unfallkassen, 8. die Feuerwehr-Unfallkassen,
9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. 9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
(2) [1] Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. [2] Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. [3] Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen. (2) [1] Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. [2] Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. [3] Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.
(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist: (3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:
1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 1. Satzungen über den Versicherungsschutz für Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2),
2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2), 2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und 3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186). 4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186).
[28. November 2003–1. Januar 2005]
1§ 114. Unfallversicherungsträger.
(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
  • 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
  • 2. die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
  • 23. die Unfallkasse des Bundes,
  • 4. die Eisenbahn-Unfallkasse,
  • 5. die Unfallkasse Post und Telekom,
  • 6. die Unfallkassen der Länder,
  • 7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
  • 8. die Feuerwehr-Unfallkassen,
  • 9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
(2) [1] Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. [2] Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. [3] Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.
3(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:
  • 1. Satzungen über den Versicherungsschutz für Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2),
  • 2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
  • 3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
  • 4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 2003: Artt. 9 Nr. 5 Buchst. a, 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
3. 28. November 2003: Artt. 209 Nr. 2, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.

Umfeld von § 114 SGB VII

§ 113 SGB VII. Verjährung

§ 114 SGB VII. Unfallversicherungsträger

§ 115 SGB VII. Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn