§ 84 SGB II

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2022–1. Januar 2023]
1§ 84. Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen.
(1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden.
(2) [1] § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu mindern sind. [2] Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt.
(3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren Meldeversäumnissen auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022.