§ 64 SGB II. Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2011][1. Januar 2007]
§ 64. Zuständigkeit § 64. Zuständigkeit
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. (1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger, 1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger,,
2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur, in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1
a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger, und
b) die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich. die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(3) [1] Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. [2] § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [3] Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. [4] Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
[1. Januar 2007–1. Januar 2011]
1§ 64. Zuständigkeit.
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
  • 21. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger,,
  • 32. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur, in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger, und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 2a, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004.
2. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. a, 16 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
3. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. b, 16 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.