§ 63a SGB II

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2015–26. November 2019]
1§ 63a. Datenschutzrechtliche Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Träger oder der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände, denen nach § 44g Absatz 1 oder 2 eine Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen ist, vorsätzlich oder fahrlässig eine in
  • 1. § 85 Absatz 1 Nummer 1a, 1b, 2 oder Nummer 3 des Zehnten Buches oder in § 43 Absatz 1 Nummer 2b des Bundesdatenschutzgesetzes oder
  • 2. § 85 Absatz 2 des Zehnten Buches oder in § 43 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
bezeichnete Handlung begeht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) [1] Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
  • 1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wenn die Ordnungswidrigkeit durch eine Beamtin, einen Beamten, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit,
  • 2. die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, wenn die Ordnungswidrigkeit durch eine Beamtin, einen Beamten, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer eines kommunalen Trägers oder der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden oder Gemeindeverbände
in Ausübung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung begangen wird.
[2] § 36 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014.

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