§ 47 SGB II. Aufsicht

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. August 2006][1. Januar 2005]
§ 47. Aufsicht § 47. Aufsicht
(1) [1] Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem Buch erbringt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen. [3] Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden. [4] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen. (1) [1] Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem Buch erbringt, führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden. [3] Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.
[1. Januar 2005–1. August 2006]
1§ 47. Aufsicht.
(1) [1] Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem Buch erbringt, führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden. 2[3] Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 22a, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.