§ 44k SGB II. Stellenbewirtschaftung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2023][1. April 2011]
§ 44k. Stellenbewirtschaftung § 44k. Stellenbewirtschaftung
(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung. (1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.
(2) [1] Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. [2] Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger. (2) [1] Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. [2] Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.
[1. April 2011–1. Januar 2023]
1§ 44k. Stellenbewirtschaftung.
2(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.
(2) [1] Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. [2] Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 10, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.
2. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 41, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.

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