§ 44g SGB II. Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. April 2011][1. Januar 2011]
§ 44g. Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung § 44g. Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung
(1) [1] Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben nach diesem Buch durchgeführt haben, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. [2] Wenn keine Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung eingerichtet waren, werden Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am 31. Dezember 2010 die Aufgaben dieses Buches in Agenturen für Arbeit und Kommunen durchgeführt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen. (1) [1] Beamten und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben nach diesem Buch durchgeführt haben, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. [2] Wenn keine Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung eingerichtet waren, werden Beamten und Arbeitnehmern, die am 31. Dezember 2010 die Aufgaben dieses Buches in Agenturen für Arbeit und Kommunen durchgeführt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen.
(2) Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen. (2) Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall mit Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen.
(3) [1] Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt. [2] Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen. (3) [1] Die Rechtsstellung der Beamten bleibt unberührt. [2] Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
(4) [1] Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. [2] Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf Grund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. (4) [1] Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. [2] Werden einem Arbeitnehmer auf Grund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.
(5) [1] Die Zuweisung kann (5) [1] Die Zuweisung kann
1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten, 1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
2. auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit 2. auf Verlangen des Beamten oder Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit
beendet werden. [2] Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen. beendet werden. [2] Der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.
[1. Januar 2011–1. April 2011]
1§ 44g. Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung.
(1) [1] Beamten und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben nach diesem Buch durchgeführt haben, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. [2] Wenn keine Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung eingerichtet waren, werden Beamten und Arbeitnehmern, die am 31. Dezember 2010 die Aufgaben dieses Buches in Agenturen für Arbeit und Kommunen durchgeführt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen.
(2) Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall mit Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen.
(3) [1] Die Rechtsstellung der Beamten bleibt unberührt. [2] Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
(4) [1] Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. [2] Werden einem Arbeitnehmer auf Grund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.
(5) [1] Die Zuweisung kann
  • 1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
  • 2. auf Verlangen des Beamten oder Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit
beendet werden.
[2] Der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 10, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.

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