§ 44e SGB II. Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[5. April 2017]
1§ 44e. Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit.
(1) [1] Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. 2[2] Stellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unterrichtet sie oder er unverzüglich die Träger, um diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. 3[3] Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort, kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den Kooperationsausschuss anrufen.
4(2) [1] Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. [2] Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 5[3] Die Beschlüsse des Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. [4] Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit.
(3) [1] Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. [2] Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 10, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.
2. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 37 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
3. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 37 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
4. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 37 Buchst. b, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
5. 5. April 2017: Artt. 158, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.

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