§ 36 SGB II. Örtliche Zuständigkeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2005][1. Januar 2004]
§ 36. Örtliche Zuständigkeit § 36. Örtliche Zuständigkeit
[1] Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [1] Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
[1. Januar 2004–1. Januar 2005]
1§ 36. Örtliche Zuständigkeit. [1] Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2004: Artt. 1, 61 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.

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