§ 27 SGB II. Leistungen für Auszubildende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. August 2006–1. April 2011]
1§ 27. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
  • 1. welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können,
  • 2. bis zu welcher Höhe Umzugskosten übernommen werden,
  • 3. unter welchen Voraussetzungen und wie die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 pauschaliert werden können.
Anmerkungen:
1. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 25, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.