§ 64a SGB XII. Pflegegeld
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
    [1. Januar 2017]
    1§ 64a. Pflegegeld. 
        
            (1) [1] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. [2] Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürftigen und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
        
        
            (2) [1] Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld entsprechend zu kürzen. [2] Bei der Kürzung ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. [3] Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist.
        
        (3) Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Absatz 6 des Elften Buches ganz oder teilweise ein, entfällt insoweit die Leistungspflicht nach Absatz 1.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 5, 18 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.