§ 44c SGB XII. Erstattungsansprüche zwischen Trägern

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Juli 2017]
1§ 44c. Erstattungsansprüche zwischen Trägern. Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
  • 1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
  • 2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3a Nr. 12, 7 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2016.

Umfeld von § 44c SGB XII

§ 44b SGB XII. Aufrechnung, Verrechnung

§ 44c SGB XII. Erstattungsansprüche zwischen Trägern

§ 45 SGB XII. Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung