§ 34a SGB XII. Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2022]
1§ 34a. Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe.
(1) [1] Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforderlich. [2] Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. [3] Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches unberücksichtigt.
(2) [1] Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
  • 1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
  • 2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
  • 3. Geldleistungen.
2[2] Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. [3] Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. 3[4] Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen.
(3) [1] Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. 4[2] Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. [3] Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. [4] Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. [5] Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(4) [1] Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. [2] Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
(5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
  • 1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
  • 2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.
(6) 5[1] Im Einzelfall kann der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. [2] Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
(7) [1] Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
  • 61. dies bei dem nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt,
  • 2. die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
  • 3. sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
7[2] Der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.8
Anmerkungen:
1. 7. Juli 2020: Entscheidung vom 7. Juli 2020.
2. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4b Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
3. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4b Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
4. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4b Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
5. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4b Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
6. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4b Buchst. c Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
7. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4b Buchst. c Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
8. 1. § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 4 bis Absatz 7 und § 34a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 Nummer 12 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sind in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3022) mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes unvereinbar. 2. Die Vorschriften sind bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31. Dezember 2021, weiter anwendbar.

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