§ 20 SGB XII. Eheähnliche Gemeinschaft
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
| [1. August 2006] | [1. Januar 2005] | 
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| § 20. Eheähnliche Gemeinschaft | § 20. Eheähnliche Gemeinschaft | 
| [1] Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. [2] § 36 gilt entsprechend. | [1] Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. [2] § 36 gilt entsprechend. | 
    [1. Januar 2005–1. August 2006]
    1§ 20. Eheähnliche Gemeinschaft.  [1] Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. [2] § 36 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.